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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 53 Bauordnung Niederurnen - Gewerbezone

Zonenvorschriften - Zonenarten
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Art. 53 Bauordnung Niederurnen · Gewerbezone

1. Die Gewerbezone ist für höchstens mässig störende Produktions- und Lagerbetriebe bestimmt.

2. Es sind nur Wohnungen für Betriebsinhaber sowie für Abwarts- und Betriebspersonal gestattet, deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist.

3. In der Gewerbezone «Fennen» kann der Gemeinderat in Verbindung mit dort ansässigen Betrieben auch Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal gestatten, deren ständige Anwesenheit unerlässlich ist. Für solche Wohnungen hat der Gemeinderat die zum Schutze von Immissionen notwendigen, nach dem jeweiligen Stand der Technik üblichen und zumutbaren Massnahmen zu verfügen.

4. In der Gewerbezone «Weid» ist mit der Anordnung der Bauten ein wirksamer Schallschutz gegenüber den angrenzenden Wohnzonen zu bilden. Zusätzlich ist ein Streifen des Zonenrandes entlang der Berufsschulstrasse mittels Baumbepflanzung abzugrenzen. Der Gemeinderat erlässt spezielle Vorschriften.

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