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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 52 Bauordnung Niederurnen - Wohn- Gewerbezonen A, B und C

Zonenvorschriften - Zonenarten
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Art. 52 Bauordnung Niederurnen · Wohn- Gewerbezonen A, B und C

1. Die Wohn-Gewerbezonen A und B sind für Wohnbauten sowie für Dienstleistungs- und Gewerbebauten mit mässig störenden Emissionen bestimmt.

2. In der Wohn-Gewerbezone B dürfen bei Neu-, Um- oder Ausbauten höchstens 30% der von der Baueingabe erfassten Bruttogeschossfläche für Wohnzwecke verwendet werden. Genügt der prozentuale Wohnanteil nicht, um Wohnflächen von mindestens 160 m² zu erstellen, kann der Gemeinderat den zulässigen prozentualen Wohnanteil entsprechend erhöhen.

3. In der Wohn- und Gewerbezone C sind bei Umbauten oder geringfügigen An- und Aufbauten Umnutzungen zu Wohnzwecken bis zu 80% der erfassten Bruttogeschossfläche zulässig. In Baufeld 1 sind 4'000 m² BGF und ein maximaler Wohnnutzungsanteil von 50% erlaubt. In Baufeld 2 sind 1'500 m² BGF sowie ein maximaler Wohnnutzungsanteil von 80% erlaubt. Im Weiteren gilt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 1) | Um-, An- und Auf-, Neubauten, sowie Renovationen sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und auszuführen. Räumliche Strukturen von Bauten, Strassen, Gassen, Plätzen sowie Mauern sind zu erhalten. Gärten und Bepflanzungen sind zu respektieren und zu ergänzen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 2) | Schützenswerte Bauten, Bauteile und Anlagen dürfen nicht abgebrochen werden. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 3) | Bezeichnete Umnutzungsobjekte ohne Schutzstatus dürfen ausgekernt werden. Sie dürfen abgebrochen und mit gleichem Volumen wieder aufgebaut werden, wenn eine gute ortsbauliche wie architektonische Gestaltung und Einfügung gewährt wird. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 4) | Die Situierung von Neu- und Anbauten richtet sich nach ortsbaulichen Kriterien; Neubauten sind nur innerhalb der bezeichneten Bereiche zulässig. Bei der Anordnung von Neubauten sowie Parkierungsanlagen ist den wichtigen Freiräumen gebührend Rechnung zu tragen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 5) | Die im Nutzungsplan bezeichneten wertvollen Garten- und Parkbereiche bezwecken die Sicherstellung eines behutsamen Umganges mit ortsgestalterisch bedeutenden Garten- und Parkanlagen. Umnutzungen von wertvollen Parkanlagen haben sich auf das Unerlässliche zu beschränken. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | 6) | Bedeutende Uferbereiche/Gewässer sind zu erhalten. Wasserpolizeiliche Unterhaltsarbeiten sind zulässig. | | |

4. Alle Bauvorhaben sind der Gemeinde vor der Ausarbeitung der Projektpläne bekanntzugeben. Bei grösseren Bauvorhaben entscheidet der Gemeinderat nach Einholung einer Stellungnahme des Bauberaters oder der Denkmalpflege über allfällige Auflagen.

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