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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 5 Bauordnung Niederurnen - Richtpläne

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Art. 5 Bauordnung Niederurnen · Richtpläne

1. In den Richtplänen werden die Grundzüge der künftigen Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung des Gemeindegebietes festgelegt. Die Richtpläne können aus Karte und Text bestehen. Sie berücksichtigen den kantonalen Richtplan und die regionalen Entwicklungskonzepte.

2. ...

3. Die Richtpläne werden vom Gemeinderat erlassen.

4. Art. 17 RBG ist unmittelbar anwendbar.

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