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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 49 Bauordnung Niederurnen - Dorfzone

Zonenvorschriften - Zonenarten
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Art. 49 Bauordnung Niederurnen · Dorfzone

1. Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung und Ergänzung der bestehenden Siedlungsstruktur und Bauweise. Sie ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit höchstens mässig störenden Emissionen bestimmt.

2. Neu- und Umbauten haben sich in Bezug auf Proportionen, Gebäude- und Firsthöhe, Dachgestaltung, Bauweise und Stellung der Bauten den umliegenden Bauten anzupassen.

3. Bei bestehenden Bauten im Ortsbildschutzgebiet (Stand 1.1.1998) darf bei Umbauten pro Parzelle bzw. Liegenschaft die Ausnützungsziffer um max. 20% erhöht werden. Bei bestehenden Bauten im Ortsbildschutzgebiet (Stand 1.1.1998), die die zulässige Ausnützungsziffer gemäss Zonenschema übertreffen, darf bei Umbauten die Wohnnutzungsfläche pro Parzelle bzw. Liegenschaft um max. 15% vergrössert werden. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer bzw. der Wohnnutzungsfläche darf nur bei guter Gestaltung und Einfügung in Anspruch genommen werden. Der Gemeinderat entscheidet nach Anhörung des Bauberaters über allfällige Auflagen. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer bzw. Wohnnutzungsfläche kann nur einmal in Anspruch genommen und darf durch Abparzellierungen nicht umgangen werden.

4. Ein Anspruch auf die gemäss Zonenschema geltenden Masse für die Gebäude- und Firsthöhe sowie die Erhöhung der Wohnnutzungsfläche besteht nicht.

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