7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 48 Bauordnung Niederurnen - Kernzone
Zonenvorschriften - Zonenarten
Art. 48 Bauordnung Niederurnen · Kernzone
1. Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Forderung eines baulich und funktionell attraktiven Einkaufs-, Verwaltungs- und kulturellen Zentrums. Sie ist für Wohn-, Geschäfts-, Verwaltungs- und kulturelle Bauten sowie gewerbliche Betriebe mit höchstens mässig störenden Emissionen bestimmt.
2. Neubauten dürfen auf der Traufseite höchstens dreigeschossig in Erscheinung treten.