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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 48 Bauordnung Niederurnen - Kernzone

Zonenvorschriften - Zonenarten
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Art. 48 Bauordnung Niederurnen · Kernzone

1. Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Forderung eines baulich und funktionell attraktiven Einkaufs-, Verwaltungs- und kulturellen Zentrums. Sie ist für Wohn-, Geschäfts-, Verwaltungs- und kulturelle Bauten sowie gewerbliche Betriebe mit höchstens mässig störenden Emissionen bestimmt.

2. Neubauten dürfen auf der Traufseite höchstens dreigeschossig in Erscheinung treten.

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