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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 47 Bauordnung Niederurnen - Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

Allgemeine Bauvorschriften - Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
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Art. 47 Bauordnung Niederurnen · Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

1. Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Hausnummern, Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw. auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.

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