7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 47 Bauordnung Niederurnen - Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
Allgemeine Bauvorschriften - Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Art. 47 Bauordnung Niederurnen · Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
1. Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Hausnummern, Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw. auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.