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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 46 Bauordnung Niederurnen - Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes

Allgemeine Bauvorschriften - Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
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Art. 46 Bauordnung Niederurnen · Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes

1. Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates zulässig.

2. Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde.

3. Der Gemeinderat kann die Nutzung des öffentlichen Luftraumes durch Dachvorsprünge, Erker, Balkone oder andere ausladende oder hervorstehende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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