7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 43 Bauordnung Niederurnen - Unverschmutztes Abwasser
Allgemeine Bauvorschriften - Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
Art. 43 Bauordnung Niederurnen · Unverschmutztes Abwasser
1. Unverschmutztes Abwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück versickern zu lassen oder in offene Gewässer abzuleiten. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.