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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 43 Bauordnung Niederurnen - Unverschmutztes Abwasser

Allgemeine Bauvorschriften - Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
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Art. 43 Bauordnung Niederurnen · Unverschmutztes Abwasser

1. Unverschmutztes Abwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück versickern zu lassen oder in offene Gewässer abzuleiten. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.

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