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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 41 Bauordnung Niederurnen - Ausführung von Bauten und Anlagen: Schallschutz

Allgemeine Bauvorschriften - Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
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Art. 41 Bauordnung Niederurnen · Ausführung von Bauten und Anlagen: Schallschutz

1. Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in bezug auf den Schallschutz den geltenden Vorschriften entsprechen.

2. Die Empfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte sind aus dem Nutzungsplan ersichtlich.

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