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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 40 Bauordnung Niederurnen - Ausführung von Bauten und Anlagen: Energiehaushalt

Allgemeine Bauvorschriften - Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
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Art. 40 Bauordnung Niederurnen · Ausführung von Bauten und Anlagen: Energiehaushalt

1. Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in energetischer Hinsicht den geltenden Vorschriften entsprechen.

2. Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Nachisolationen ausgeführt, darf von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen sowie Grenz- und Gebäudeabständen um Isolationsstärke abgewichen werden.

3. vgl. Art. 49 RBG

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