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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 39 Bauordnung Niederurnen - Ausführung von Bauten und Anlagen: Wohnhygiene

Allgemeine Bauvorschriften - Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
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Art. 39 Bauordnung Niederurnen · Ausführung von Bauten und Anlagen: Wohnhygiene

1. Wohn- und Schlafräume müssen mit einer Aussenwand mindestens zu 3/4 der Raumhöhe über den gewachsenen Boden hinausragen. Bei Räumen mit zwei Aussenwänden müssen diese mindestens im Mittel zu 2/3 der Raumhöhe über den gewachsenen Boden hinausragen.

2. Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt. Diese müssen jedoch einwandfrei belüftet und isoliert sein.

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