7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 39 Bauordnung Niederurnen - Ausführung von Bauten und Anlagen: Wohnhygiene
Allgemeine Bauvorschriften - Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
Art. 39 Bauordnung Niederurnen · Ausführung von Bauten und Anlagen: Wohnhygiene
1. Wohn- und Schlafräume müssen mit einer Aussenwand mindestens zu 3/4 der Raumhöhe über den gewachsenen Boden hinausragen. Bei Räumen mit zwei Aussenwänden müssen diese mindestens im Mittel zu 2/3 der Raumhöhe über den gewachsenen Boden hinausragen.
2. Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt. Diese müssen jedoch einwandfrei belüftet und isoliert sein.