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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 38 Bauordnung Niederurnen - Ausführung von Bauten und Anlagen: Grundsätze

Allgemeine Bauvorschriften - Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
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Art. 38 Bauordnung Niederurnen · Ausführung von Bauten und Anlagen: Grundsätze

1. Alle Bauten und Anlagen haben jede mögliche Rücksicht auf die Reinheit der Luft und der Gewässer, auf die Natur und auf das Wohlbefinden der Bewohner zu nehmen. Bei Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr und bei Verkehrsanlagen ist auf die Bedürfnisse behinderter Personen Rücksicht zu nehmen.

2. Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern dauernd angemessene Grünflächen zur Nutzung und Bepflanzung zur Verfügung zu stellen. Es sind zudem gut besonnte, windgeschützte Kinderspielplätze in ausreichender Grösse abseits vom Verkehr anzulegen. Ferner sind genügend Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder sowie ab 10 Wohnungen ein Freizeitraum von mindestens 30 m² auszuweisen.

3. Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten schweizerischen Regeln der Baukunde zu erstellen. Sie haben den geltenden gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften des Arbeitsrechtes, der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung zu genügen. Bauten mit Wohn- und Arbeitsräumen haben ferner auch die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung zu erfüllen.

4. Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen, sind bei Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen, soweit dies technisch möglich und für den Eigentümer zumutbar ist.

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