7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 37 Bauordnung Niederurnen - Werkleitungen
Allgemeine Bauvorschriften - Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Art. 37 Bauordnung Niederurnen · Werkleitungen
1. Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Anlage öffentlicher Leitungen und Schächte auf ihrem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständigen Instanzen festgesetzt.
2. Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZGB.
3. Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, andern Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Leitungen gegen angemessene Entschädigung zu gestatten. Die Entschädigung wird im Streitfall durch den Gemeinderat festgesetzt.