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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 36 Bauordnung Niederurnen - Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Ersatzabgabe

Allgemeine Bauvorschriften - Verkehrs- und Versorgungsanlagen
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Art. 36 Bauordnung Niederurnen · Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Ersatzabgabe

1. Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und ist der Grundeigentümer auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.

2. Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz in der Kern- und Dorfzone CHF 5'000.00, in den übrigen Zonen CHF 3'500.00. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise am 31. Mai 1990 von 120.7 Punkten (Basis Dez. 1982). Verändert sich der Index um jeweils 10% der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10%.

3. Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Die Ersatzbeiträge sind für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden.

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