7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 35 Bauordnung Niederurnen - Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Pflichtparkplätze
Allgemeine Bauvorschriften - Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Art. 35 Bauordnung Niederurnen · Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Pflichtparkplätze
1. Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten.
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4. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen in allen Zonen die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.
5. Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern es die Verkehrsverhältnisse erfordern.
6. Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar.