Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 35 Bauordnung Niederurnen - Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Pflichtparkplätze

Allgemeine Bauvorschriften - Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (89 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Bauordnung Niederurnen · Abstellplätze für Motorfahrzeuge: Pflichtparkplätze

1. Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten.

2-3 ...

4. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen in allen Zonen die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.

5. Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern es die Verkehrsverhältnisse erfordern.

6. Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar.

← Art. 34 Bauordnung Niederurnen Geltungsbereich Art. 36 Bauordnung Niederurnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →