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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 31 Bauordnung Niederurnen - Lager- und Abstellplätze, Deponien, Materialabbau

Allgemeine Bauvorschriften - Ortsbild- und Landschaftsschutz
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Art. 31 Bauordnung Niederurnen · Lager- und Abstellplätze, Deponien, Materialabbau

1. Lager- und Abstellplätze, sowie Gruben, Deponien und der Abbau von Materialien ausserhalb der Bauzonen dürfen nur in einer dafür ausgeschiedenen besonderen Zone bewilligt werden. Vorbehalten bleiben die übergeordneten Bestimmungen (z.B. Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung).

2. Sie dürfen die bauliche und landschaftliche Umgebung nicht beeinträchtigen. Nach Möglichkeit sind Randbepflanzungen vorzusehen.

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