7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 31 Bauordnung Niederurnen - Lager- und Abstellplätze, Deponien, Materialabbau
Allgemeine Bauvorschriften - Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. 31 Bauordnung Niederurnen · Lager- und Abstellplätze, Deponien, Materialabbau
1. Lager- und Abstellplätze, sowie Gruben, Deponien und der Abbau von Materialien ausserhalb der Bauzonen dürfen nur in einer dafür ausgeschiedenen besonderen Zone bewilligt werden. Vorbehalten bleiben die übergeordneten Bestimmungen (z.B. Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung).
2. Sie dürfen die bauliche und landschaftliche Umgebung nicht beeinträchtigen. Nach Möglichkeit sind Randbepflanzungen vorzusehen.