7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 30 Bauordnung Niederurnen - Antennen
Allgemeine Bauvorschriften - Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. 30 Bauordnung Niederurnen · Antennen
1. Neue Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind gestattet, wenn kein Anschluss an eine bestehende Anlage möglich und zumutbar ist.
2. Der Gemeinderat kann bei der Erstellung von Gebäuden oder Gebäudegruppen Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen.