7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 29 Bauordnung Niederurnen - Reklamen und Hinweistafeln
Allgemeine Bauvorschriften - Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. 29 Bauordnung Niederurnen · Reklamen und Hinweistafeln
1. Reklamen dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Stellen sowie an Geschäftshäusern für die dort angebotenen oder hergestellten Produkte oder Dienstleistungen angebracht werden.
2. Hinweistafeln dürfen das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
3. Vorbehalten bleibt die kantonale Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen.