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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 28 Bauordnung Niederurnen - Einfriedungen, Mauern und Terrainveränderungen

Allgemeine Bauvorschriften - Ortsbild- und Landschaftsschutz
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Art. 28 Bauordnung Niederurnen · Einfriedungen, Mauern und Terrainveränderungen

1. Einfriedungen, wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen. Mauern sind, soweit sie nicht der Begrenzung des Strassenraums dienen, auf das Unerlässliche zu beschränken.

2. Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig, soweit sie sich ins Landschaftsbild gut einfügen. Unumgängliche Abgrabungen oder Aufschüttungen sind nach dem Abschluss zu begrünen oder mit standortgerechten Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen.

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