7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 27 Bauordnung Niederurnen - Ufer- und Feldgehölz, Baumgruppen, Alleen
Allgemeine Bauvorschriften - Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. 27 Bauordnung Niederurnen · Ufer- und Feldgehölz, Baumgruppen, Alleen
1. Die in den Nutzungsplänen eingetragenen Ufer- und Feldgehölze, Baumgruppen sowie Alleen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Das gelegentliche Zurückschneiden von Hecken sowie Ufer- und Feldgehölzen ist schonend und ausserhalb der Vegetationszeit vorzunehmen, sodass jeweils ein Teil der einzelnen Gruppe stehen bleibt. Das Abbrennen der Sträucher oder der abgeschnittenen Äste und dergleichen ist auf diesen Flächen verboten.
2. Der Bestand grossstämmiger Laubbäume ist zu erhalten. Abgänge, insbesondere bei Alleen, sind durch Pflanzungen mit standortgerechten einheimischen Arten zu ersetzen.