7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 24 Bauordnung Niederurnen - Gestaltung
Allgemeine Bauvorschriften - Ortsbild- und Landschaftsschutz
Art. 24 Bauordnung Niederurnen · Gestaltung
1. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung gewährleistet ist. Bauten, die das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild stören oder beeinträchtigen, sind untersagt.
2. Der Gemeinderat kann zugunsten einer besseren Einordnung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild angemessene Auflagen bezüglich der Baugestaltung, der Stellung der Bauten und der Umgebungsgestaltung machen. Offensichtliche Missstände sind auf Weisung des Gemeinderates auf Kosten des Grundeigentümers zu beheben.
3. vgl. Art. 47 RBG und Art. 67 BauV