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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 23 Bauordnung Niederurnen - Baureife

Allgemeine Bauvorschriften - Bauvoraussetzungen
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Art. 23 Bauordnung Niederurnen · Baureife

1. Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist. Ein Grundstück gilt als baureif, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | seine Form und Grösse eine zonengemässe Überbauung gestattet und wenn eine im betreffenden Gebiet vorgesehene Erschliessung, Baulandumlegung oder Überbauungsplanung nicht präjudiziert wird; und | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die für die betreffende Nutzung erforderliche, vorschriftsgemässe Erschliessung vorhanden ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erstellt wird. | | |

2. Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin der für die Erschliessung erforderlichen Anlagen oder des hiefür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn sich die Bauherrschaft über den Besitz der erforderlichen Rechte für die Erstellung und Benützung der Anlagen ausweist.

3. vgl. Art. 45 RBG

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