7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 21 Bauordnung Niederurnen - Baubewilligung
Allgemeine Bauvorschriften - Bauvoraussetzungen
Art. 21 Bauordnung Niederurnen · Baubewilligung
1. Wer Bauten oder Anlagen errichten, ändern oder abbrechen will, bedarf einer Baubewilligung.
2.
3. Neubauten, Erweiterungen und Änderungen bestehender Bauten ausserhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Ohne Zustimmung erteilte Baubewilligungen sind nichtig.
4. Art. 73-75 BauV sind unmittelbar anwendbar.