7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 20 Bauordnung Niederurnen - Übernahme privater Erschliessungsanlagen[[1]](#articletitle_text_fn_2699_2_1_c)
Erschliessungsvorschriften
Art. 20 Bauordnung Niederurnen · Übernahme privater Erschliessungsanlagen[[1]](#articletitle_text_fn_2699_2_1_c)
1. Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden.
2. Für die allfällige Loskaufsumme gilt sinngemäss Art. 28 Abs. 4 des kantonalen Strassengesetzes