7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 2 Bauordnung Niederurnen - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Bauordnung Niederurnen · Zweck
1. Die Bauordnung ordnet die zweckmässige Nutzung des Bodens und die bauliche Entwicklung der Gemeinde. Sie fördert insbesondere die Entstehung und Erhaltung wohnlicher Siedlungen, die Wahrung der Schönheit und Eigenart von Siedlungen und Landschaft sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.