7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 19 Bauordnung Niederurnen - Finanzierung der Feinerschliessung[[1]](#articletitle_text_fn_2698_2_1_c)
Erschliessungsvorschriften
Art. 19 Bauordnung Niederurnen · Finanzierung der Feinerschliessung[[1]](#articletitle_text_fn_2698_2_1_c)
1. Die Finanzierung der Anlagen der Feinerschliessung sowie der privaten Erschliessungseinrichtungen ist Sache der Grundeigentümer.
2. Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates Anlagen der Feinerschliessung oder private Anlagen erstellen sowie deren Unterhalt und die Schneeräumung übernehmen, sofern der Ersatz der ihr anfallenden Kosten mittels Vertrag geregelt ist.