Art. 18 Bauordnung Niederurnen - Finanzierung Grund- und Groberschliessung, Beiträge, Gebühren[[1]](#articletitle_text_fn_2697_2_1_c)
Art. 18 Bauordnung Niederurnen · Finanzierung Grund- und Groberschliessung, Beiträge, Gebühren[[1]](#articletitle_text_fn_2697_2_1_c)
1. Die Finanzierung der Öffentlichen Anlagen der Grund- und Groberschliessung ist Sache der Gemeinde. Die Grundeigentümer beteiligen sich an den Kosten durch Grundeigentümerbeiträge, Anschluss- und Benützungsgebühren.
2. Grundeigentümerbeiträge an den Bau und den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen sind gestützt auf den Erschliessungsplan im Rahmen des durchzuführenden Perimeterverfahrens zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem Grundeigentümer aus der Erstellung, dem Ausbau oder der Abänderung solcher Anlagen erwächst. Wird der Ausbau allein von einzelnen Verursachern hervorgerufen, kann die Gemeinde diesen die gesamten Mehrkosten überbinden.
3. Die Gemeinde erhebt für den direkten oder indirekten Anschluss an die öffentlichen Versorgungsleitungen Anschlussgebühren.
4. Für die Deckung der laufenden Kosten der Gemeinde für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Anlagen, für die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallbeseitigung erhebt sie periodische Benützungsgebühren.
5. Die Anschluss- und Benützungsgebühren haben den Gesamtaufwand der Gemeinde für die betreffenden Einrichtungen zu decken. Die Gemeinde erlässt dazu die erforderlichen Reglemente.