7.1-7
LABPIEIP
CH-GL
Art. 17 Bauordnung Niederurnen - Feinerschliessung
Erschliessungsvorschriften
Art. 17 Bauordnung Niederurnen · Feinerschliessung
1. Die Feinerschliessung umfasst die Quartierstrassen sowie gemeinsame Anlagen, die mehreren Grundeigentümern dienen. Dazu gehören ferner alle Zufahrten und die Anschlussleitungen einzelner Grundstücke an die öffentlichen Anlagen der Grund- oder Groberschliessung.
2. Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschliessung gelten die Bestimmungen der von der Gemeinde erlassenen Erschliessungsreglemente sowie die Vorschriften der Überbauungspläne.