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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 17 Bauordnung Niederurnen - Feinerschliessung

Erschliessungsvorschriften
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Art. 17 Bauordnung Niederurnen · Feinerschliessung

1. Die Feinerschliessung umfasst die Quartierstrassen sowie gemeinsame Anlagen, die mehreren Grundeigentümern dienen. Dazu gehören ferner alle Zufahrten und die Anschlussleitungen einzelner Grundstücke an die öffentlichen Anlagen der Grund- oder Groberschliessung.

2. Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschliessung gelten die Bestimmungen der von der Gemeinde erlassenen Erschliessungsreglemente sowie die Vorschriften der Überbauungspläne.

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