Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 12 Bauordnung Niederurnen - Verfahren Überbauungsplan: Planungskosten

Planungsmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (89 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Bauordnung Niederurnen · Verfahren Überbauungsplan: Planungskosten

1. Die Kosten der Überbauungsplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen Baulandumlegung oder Grenzbereinigung mit den zugehörenden Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung des Überbauungsplans gehen vollumfänglich zu Lasten der Beteiligten des Überbauungsplans.

2. Die Planungskosten sind in der Regel nach der Fläche ihrer Grundstücke auf die Grundeigentümer zu verteilen. Das Vorteilsprinzip ist angemessen zu berücksichtigen. Planungskosten, die bloss einzelne Grundeigentümer betreffen, sind allein diesen zu belasten.

3. Die Kostenanteile werden nach Abschluss der Überbauungsplanung mit der Zustellung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Der Gemeinderat kann jedoch die Beteiligten bereits während des Verfahrens zur Leistung von Kostenvorschüssen verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen.

← Art. 11 Bauordnung Niederurnen Geltungsbereich Art. 13 Bauordnung Niederurnen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →