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Art. 11 Bauordnung Niederurnen - Verfahren Überbauungsplan: Erstellung, Genehmigung und Änderungen

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Art. 11 Bauordnung Niederurnen · Verfahren Überbauungsplan: Erstellung, Genehmigung und Änderungen

1. Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt der Gemeinderat den Überbauungsplan ausarbeiten. Den Grundeigentümern ist Gelegenheit zu geben, dabei mitzuwirken. Auf Antrag der Überbauungsplanbeteiligten kann der Gemeinderat die Erstellung des Planes den beteiligten Grundeigentümern überlassen.

2. Der Überbauungsplan wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der Gemeinderat gibt die Auflage in ortsüblicher Weise bekannt. Die beteiligten Grundeigentümer sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen.

3. Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen. Die Auflage ist zu wiederholen, wenn der Überbauungsplan nach der Auflage wesentliche Änderungen erfährt. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Grundeigentümer, so kann anstelle einer zusätzlichen öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zur Einsprache eingeräumt werden.

4. Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens entscheidet der Gemeinderat über die Genehmigung des Überbauungsplans. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft lässt der Gemeinderat zu Lasten der Grundeigentümer des Überbauungsplangebietes den Überbauungsplan im Grundbuch anmerken.[[2]](#paragraphtext_content_fn_6431_2_2_c)

6. Haben sich die Verhältnisse seit der Genehmigung des Überbauungsplans erheblich geändert, kann der Gemeinderat Überbauungspläne ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Für die Aufhebung oder die Änderung gelten die Bestimmungen über die Einleitung und Genehmigung des Überbauungsplans.

7. Art. 25-29 und 79 RBG sind unmittelbar anwendbar.

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