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7.1-7 LABPIEIP CH-GL

Art. 10 Bauordnung Niederurnen - Verfahren Überbauungsplan: Einleitung

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Art. 10 Bauordnung Niederurnen · Verfahren Überbauungsplan: Einleitung

1. Das Überbauungsplanverfahren wird nach Orientierung der Betroffenen durch Beschluss des Gemeinderates eingeleitet. Die Einleitung erfolgt von Amtes wegen oder wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Überbauungsplangebietes gehört.

2. Der Einleitungsbeschluss hat Angaben über den Zweck und die Abgrenzung des Überbauungsplangebietes zu enthalten. Er ist öffentlich bekanntzugeben und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Überbauungsplanverfahrens kann beim Gemeinderat innert 30 Tagen seit der Publikation Einsprache erhoben werden.

3. Art. 24-29 RBG sind unmittelbar anwendbar.

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