Art. 5 Bauordnung Näfels - Zonenvorschriften
Art. 5 Bauordnung Näfels · Zonenvorschriften
1. Bauzonen
| Zone | Zweck | Vorschriften für die Bebauung und Nutzung | Besondere Bestimmungen | | --- | --- | --- | --- | | DK Dorfkernzone | Erhaltung, Sanierung und Erneuerung eines harmonischen, lebensfähigen Dorfkerns | Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe (s. Anhang). | Bestehende Bauten, welche für das Orts- und Strassenbild von Bedeutung sind, dürfen in den bisherigen Abmessungen sowohl umgebaut als auch ersetzt werden, sofern keine gesundheits- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verletzt werden. Diese Massnahmen können durch Baulinienpläne sichergestellt werden. Bei Neu-, Ersatz- und Erweiterungsbauten bestimmt sich die Ausnützung eines Grundstückes auf Grund eines konkreten Bauprojektes, das sich in jeder Hinsicht ins Ortsbild einpasst. Der Gemeinderat holt im Zweifelsfalle auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges Gutachten ein. | | K Kernzone | Sicherung eines lebensfähigen Dorfes, Erhaltung der gewachsenen Struktur | Wohnbauten und höchstens nicht störende Betriebe (s. Anhang). Für bestehende Betriebe gilt die Bestandesgarantie. | In dieser Zone dürfen Gebäude im alten Umfange wiedererstellt werden, falls keine übergeordneten Interessen wie Verkehrssicherheit usw. dagegensprechen. | | Z Zentrumszone **\*** | Die Zentrumszone bezweckt die Schaffung eines regionalen Zentrums. Erwünscht sind Bauten mit zentrumsbildender Funktion, insbesondere Geschäfts- und Gewerbebetriebe, Gaststätten, Verwaltungsbauten usw., sowie Wohnungen. | Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe. | | | WG Wohn- und Gewerbezone | Sicherung eines lebensfähigen Dorfes | Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe (s. Anhang). | | | W2 Wohnzonen | Schaffung gesunder Wohnbebauung | Wohnbauten und nichtstörende Betriebe (s. Anhang). | Im Gebiet Risi/Dorfbach besteht Überbauungsplanpflicht. Im Überbauungsplan sind folgende Massnahmen verbindlich zu regeln: Gebäude sind nur auf einer Ersatzschüttung mit einer Terrainerhöhung ab 50 cm cm zulässig. | | WF Ferienhauszone | Förderung des Bauens von Ferienhäusern, Steuerung der Streubauweise zur Erhaltung der landschaftlichen Schönheiten | Wohnbauten | Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Erschliessungs- und Unterhaltskosten erwachsen. | | ÖB/A Öffentliche Bauten, Liegenschaften und Anlagen | Sicherung des Geländes für öffentliche Bauten und Anlagen. | Öffentliche oder in öffentlichem Interesse liegende Gebäude und Anlagen für Sport, Bildung, Verwaltung, Kultur, Spiel und Erholung. | Wenn ein öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde Parzellen für diese Zone erwerben oder mit einer grundbuchlich eingetragenen Baubeschränkung belegen. Für die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung ist die Landesschatzungskommission zuständig. | | G Gewerbezone | Gebiet für die Entwicklung von Gewerbebetrieben | Höchstens mässig störende Betriebe (s. Anhang). | Es dürfen pro Betrieb maximal zwei Wohnungen (für den Betriebsinhaber, Betriebsleiter und/oder Betriebsabwart) oder anstelle dieser eine gleiche, durch den Gemeinderat festzulegende Wohnfläche für Unterkünfte für betriebseigenes Personal erstellt werden. | | GW Gewerbezone «Weidli» | Gebiet für gewerbliche Bauten mit beschränkter Nutzung | Höchstens mässig störende Betriebe (s. Anhang). | Die Erstellung von Wohngelegenheiten und die Schaffung von ständigen Arbeitsplätzen ist nicht gestattet. | | I Industriezone | Gebiet für die Entwicklung und Neuansiedlung von industriellen Betrieben | Höchstens stark störende Betriebe (s. Anhang) | Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Grenzabstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. Es dürfen pro Betrieb maximal zwei Wohnungen (für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und/oder Betriebsabwart) oder anstelle dieser eine gleiche, durch den Gemeinderat festzulegende Wohnfläche für Unterkünfte für betriebseigenes Personal erstellt werden. | | F Freihaltezone | Freihalten von Flächen die für das Orts- und Landschaftsbild wertvoll sind (Umgebungsschutzgebiete, Aussichtspunkte, Geländekuppen, Grünanlagen, Fluss- und Bachufer etc.) | Zulässig sind eingeschossige Bauten, die zur Nutzung und Pflege der Freihaltezone erforderlich sind. | |
2. Landwirtschaftszonen
| Zone | Zweck | Vorschriften für die Bebauung und Nutzung | Besondere Bestimmungen | | --- | --- | --- | --- | | LA Land- und Alpwirtschaftszone | Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft | Zonenkonforme Bauten gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz und Ausnahmebewilligungen gemäss eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. | In dieser Zone hat die Gemeinde keine Erschliessungspflicht. |
3. Schutzzonen und Schutzobjekte
| Zone | Zweck | Vorschriften für die Bebauung und Nutzung | Besondere Bestimmungen | | --- | --- | --- | --- | | Schutzzone, Grundstücke mit Baubeschränkung | Ortsbild- und Landschaftsschutz | Spezialvorschriften, Baubeschränkungen sowie im Übrigen die Vorschriften entsprechend der durch solche Schutzzonen überlagerten Zonen. | Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen und die kantonalen Amtsstellen sowie die Institutionen und ideellen Vereinigungen, die sich mit den entsprechenden Anliegen befassen, anzuhören. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen zum Schutz und der Erhaltung der Gebiete und Objekte. | | Ortsbildschutz | Erhaltung der Ortsbilder | Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. | Für Bauvorhaben mit Änderungen irgend welcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. | | Umgebungsschutz | Erhaltung der Umgebung der Schutzobjekte | Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. | Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. | | Objektschutz | Erhaltung von Schutzobjekten | Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. | Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. | | Landschaftsschutz | Erhaltung und angemessene Pflege eines Schutzgebietes | Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. | Insbesondere können für gefährdete Gebiete Spezialvorschriften durch den Gemeinderat erlassen werden. | | Naturschutz | Pflege und Erhaltung von Lebensräumen für schutzwürdige oder gefährdete Pflanzen und Tiere | Generelles Bauverbot, Spezialvorschriften. | Insbesondere können für gefährdete Gebiete Spezialvorschriften durch den Gemeinderat erlassen werden. | | Gewässerraumzone **\*** | Der Gewässerraum dient der Freihaltung und Sicherung des für die Revitalisierung der Fliessgewässer und den Hochwasserschutz erforderlichen Raumes. | Spezialvorschriften, Baubeschränkungen. | Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts. Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu bewirtschaften. Der Bestandesschutz für bestehende Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts. |
4. Weitere Zonen
| Zone | Zweck | Vorschriften für die Bebauung und Nutzung | Besondere Bestimmungen | | --- | --- | --- | --- | | UeG Übriges Gemeindegebiet | Strassen- und Bahnareale sowie Gebiete, die sich für keine spezielle Nutzung eignen | Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz. | In dieser Zone hat die Gemeinde keine Erschliessungspflicht. |