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7.1-6 CH-GL

Art. 40 Bauordnung Näfels - Nutzungen

Bauvorschriften - Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten - Dachgeschoss, Untergeschoss, Vollgeschoss
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Art. 40 Bauordnung Näfels · Nutzungen

1. Dachgeschosse dürfen dem Zonenzweck entsprechend genutzt werden.

2. In allen Bauzonen kann ein Untergeschoss zu Arbeitszwecken genutzt werden.

3. Untergeschosse, welche in Hanglagen talseits natürlich in Erscheinung treten und deren Belichtung und Belüftung hinreichend sichergestellt werden können, sind auch für Wohnzwecke nutzbar.

4. Abgrabungen untergeordneter Natur sind zulässig, sofern sie sich gut in das natürliche Terrain einpassen.

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