7.1-5
CH-GL
Art. 9 Bauordnung Mühlehorn - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Nutzungsplan und Erschliessung - Zonenvorschriften
Art. 9 Bauordnung Mühlehorn · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die öffentliche Zone ist gemäss der Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet.