7.1-5
CH-GL
Art. 7 Bauordnung Mühlehorn - Gewerbezone
Nutzungsplan und Erschliessung - Zonenvorschriften
Art. 7 Bauordnung Mühlehorn · Gewerbezone
1. Die Gewerbezone soll die Mischung von sich gegenseitig verträglichen Wohn-, Arbeits-, Industrie- und Gewerbenutzungen gewährleisten.
2. Für neue und weitergehende Überbauungen ist bei mehr als 1'500 m² gewerblich-industriell oder wohnlich nutzbarer Landfläche ein Überbauungsplan vorzulegen. Dieser hat die Einordnung der Bauten und Anlagen ins Ortsbild sowie die angemessene Rücksichtnahme zwischen angrenzenden Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten aufzuzeigen.
3. Bei gemischten Einzelbauten sind Erdgeschosse in der Regel gewerblich und Dachgeschosse vorzugsweise wohnlich zu nutzen.
4. Die Gewerbezone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.