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7.1-5 CH-GL

Art. 7 Bauordnung Mühlehorn - Gewerbezone

Nutzungsplan und Erschliessung - Zonenvorschriften
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Art. 7 Bauordnung Mühlehorn · Gewerbezone

1. Die Gewerbezone soll die Mischung von sich gegenseitig verträglichen Wohn-, Arbeits-, Industrie- und Gewerbenutzungen gewährleisten.

2. Für neue und weitergehende Überbauungen ist bei mehr als 1'500 m² gewerblich-industriell oder wohnlich nutzbarer Landfläche ein Überbauungsplan vorzulegen. Dieser hat die Einordnung der Bauten und Anlagen ins Ortsbild sowie die angemessene Rücksichtnahme zwischen angrenzenden Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten aufzuzeigen.

3. Bei gemischten Einzelbauten sind Erdgeschosse in der Regel gewerblich und Dachgeschosse vorzugsweise wohnlich zu nutzen.

4. Die Gewerbezone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

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