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7.1-5 CH-GL

Art. 6a Bauordnung Mühlehorn - Wohnzonen

Nutzungsplan und Erschliessung - Zonenvorschriften
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Art. 6a Bauordnung Mühlehorn · Wohnzonen

1. Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Ausserdem sind Laden- und Gewerbelokale zugelassen, sofern diese die Immissionsgrenzwerte der näheren Umgebung nicht überschreiten.

2. Für die im Nutzungsplan 1:2'000 bezeichneten Neubauquartiere ist vor deren Erschliessung und Überbauung ein Überbauungsplan vorzulegen.

3. Die Wohnzone ist gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet. In den mit Lärm vorbelasteten Gebieten können diese in die Empfindlichkeitsstufe III eingeteilt werden.

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