7.1-5
CH-GL
Art. 5 Bauordnung Mühlehorn - Dorfkernzone
Nutzungsplan und Erschliessung - Zonenvorschriften
Art. 5 Bauordnung Mühlehorn · Dorfkernzone
1. Dorfkernzone bezweckt die Erhaltung des heutigen charakteristischen Dorfkernes mit ihren Einzelbauten. Sie ist für Wohn-, Laden-, Geschäfts- und kulturelle Bauten sowie für wenig störende gewerbliche Bauten bestimmt.
2. Besonders schöne und wertvolle Siedlungsteile oder Einzelbauten kann der Gemeinderat dem Ortsbildschutz gemäss Art. 12 dieser Nutzungsvorschriften unterstellen. Im Einzelfall kann er auch Fachleute beiziehen.
3. Die Dorfkernzone wird gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.