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7.1-5 CH-GL

Art. 41 Bauordnung Mühlehorn - Vor- und Anbauten

Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bauvorschriften der Regelbauweise
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Art. 41 Bauordnung Mühlehorn · Vor- und Anbauten

1. Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Treppen und Vordächer dürfen höchstens 1.5 m in die durch Abstandsvorschriften und Baulinien festgelegte Bauverbotsfläche hineinragen.

2. Sollen Vorbauten nicht oder nur weniger als 1.5 m in den Baulinienabstand hineinragen, so sind die Baulinien um das entsprechende Mass erhöht festzulegen.

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