7.1-5
CH-GL
Art. 40 Bauordnung Mühlehorn - Dachaufbauten
Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bauvorschriften der Regelbauweise
Art. 40 Bauordnung Mühlehorn · Dachaufbauten
1. Bei Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf deren Länge höchstens 40% der gesamten Gebäudelänge und deren Höhe höchstens 1.5 m betragen.
2. Sämtliche Dachaufbauten haben sich in Materialwahl, Detailgestaltung und Farbe ruhig in die Dachfläche einzufügen.
3. Bei der Aufstockung von bestehenden Bauten ist die Form und der Massstab des bisherigen oder ortsüblichen Daches zu gewährleisten.
4. Dachfenster dürfen insgesamt 5% der Dachfläche nicht übersteigen.
