Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.1-5 CH-GL

Art. 39 Bauordnung Mühlehorn - Dachraumbegrenzung

Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bauvorschriften der Regelbauweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Bauordnung Mühlehorn · Dachraumbegrenzung

1. Alle Dach- und Bauteile sind mindestens um das Mass über der zulässigen, absoluten Gebäudehöhe von der Fassade zurückzuversetzen.

2. Davon ausgenommen sind die Giebelwände eines Satteldaches gleicher Neigung mit einer Giebelhöhe von maximal 4 m, sowie Kamine und Dachaufbauten gemäss nachfolgendem Art. 40.

![Skizze Dachraumbegrenzung](/api/uploads/89/bfad3f085818f0d5d96aea748b7cc8e57128dde81d88a3cec6ae61f317880da0)

← Art. 38 Bauordnung Mühlehorn Zweck Art. 40 Bauordnung Mühlehorn →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →