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7.1-5 CH-GL

Art. 35 Bauordnung Mühlehorn - Gebäudeabstand

Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bauvorschriften der Regelbauweise
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Art. 35 Bauordnung Mühlehorn · Gebäudeabstand

1. Bei offener Bauweise muss der Abstand von Bauten und Anlagen unter sich mindestens 3/4 der sichtbaren Höhe des höheren Gebäudes, aber nicht weniger als 8 m betragen. Eingeschossige Bauten und Anlagen mit einer sichtbaren Höhe bis zu 3.3 m fallen bei der Berechnung des Gebäudeabstandes ausser Betracht.

2. Die Gebäudeabstände werden von den Umfassungswänden an gerechnet.

3. Bei Bauten und Anlagen im bestehenden Dorfgebiet und im Rahmen von Überbauungsplänen kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Abständen bewilligen, soweit kein öffentliches Interesse dagegen steht.

4. Der Gebäudeabstand ist auch für den Fall von nachbarlich vereinbarten Näherbaurechten einzuhalten.

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