7.1-5
CH-GL
Art. 33 Bauordnung Mühlehorn - Sicherheit und Einordnung
Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bauvoraussetzungen
Art. 33 Bauordnung Mühlehorn · Sicherheit und Einordnung
1. Alle Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass die Sicherheit, Gesundheit und das Wohl der Benützer und der Anwohner nicht gefährdet wird.
2. Art. 47 RBG und Art. 67 BauV sind unmittelbar anwendbar.