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7.1-5 CH-GL

Art. 32 Bauordnung Mühlehorn - Überbaubarkeit

Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bauvoraussetzungen
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Art. 32 Bauordnung Mühlehorn · Überbaubarkeit

1. Bauten und Anlagen setzen ein nach Form, Lage und Beschaffenheit geeignetes Baugrundstück voraus.

2. Wenn ein ungünstiger Grenzverlauf dies erfordert, ist eine Grenz- und Lastenbereinigung vorgängig der Baugesuchseingabe durchzuführen. Die Anordnung und Durchführung von Landumlegungen gemäss der Verordnung über die Landumlegung bleibt vorbehalten.

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