7.1-5
CH-GL
Art. 32 Bauordnung Mühlehorn - Überbaubarkeit
Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bauvoraussetzungen
Art. 32 Bauordnung Mühlehorn · Überbaubarkeit
1. Bauten und Anlagen setzen ein nach Form, Lage und Beschaffenheit geeignetes Baugrundstück voraus.
2. Wenn ein ungünstiger Grenzverlauf dies erfordert, ist eine Grenz- und Lastenbereinigung vorgängig der Baugesuchseingabe durchzuführen. Die Anordnung und Durchführung von Landumlegungen gemäss der Verordnung über die Landumlegung bleibt vorbehalten.