7.1-5
CH-GL
Art. 30 Bauordnung Mühlehorn - Anschlusspflicht
Bauvorhaben und Baubewilligungen - Bauvoraussetzungen
Art. 30 Bauordnung Mühlehorn · Anschlusspflicht
1. Bauten und Anlagen sind direkt an die öffentlichen Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser, Energie usw.) anzuschliessen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes zulässt oder bestimmt. Die Anschlussstellen werden vom Gemeinderat gemäss Erschliessungsplan festgelegt.
2. Die Feinerschliessung ab Anschlusspunkt ist Sache des Grundeigentümers und Bauherrn und hat fristgemäss nach den Vorschriften zu erfolgen.
3. Zu Art. 30: Massgebend ist das Erschliessungsreglement.