7.1-5
CH-GL
Art. 3 Bauordnung Mühlehorn - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Bauordnung Mühlehorn · Zuständigkeit
1. Der Gemeinderat ist mit dem Vollzug der Nutzungsplanung und der Nutzungs- und Bauvorschriften sowie der Überbauungspläne betraut. Zur Vorbereitung der Geschäfte kann er eine Baukommission bestimmen.
2. Die Baukommission beschafft die notwendigen Grundlagen, prüft diese auf deren Vollständigkeit und Übereinstimmung, bereitet die Baubewilligung vor und besorgt die Baukontrollen und Bauabnahmen.