Art. 28 Bauordnung Mühlehorn - Überbauungsplanverfahren
Art. 28 Bauordnung Mühlehorn · Überbauungsplanverfahren
1. Nach Eingang aller zur sachgemässen Beurteilung notwendigen Unterlagen prüft der Gemeinderat, ob die Überbauung in formeller und materieller Hinsicht den besonderen Anforderungen genügt.
2. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Überbauungsplan durch einen Fachmann begutachten zu lassen.
3. Der Überbauungsplan tritt mit der Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung des Gemeinderates in Kraft.
4. Auf Antrag des Überbauungspflichtigen kann der Gemeinderat den Überbauungsplan dem Verfahren und der Rechtswirkung des Strassenplanes gemäss Art. 58 ff. des Strassengesetzes unterstellen.
5. Für die Änderung und Aufhebung des Überbauungsplanes ist das gleiche Verfahren gemäss Abs. 3 und 4 dieses Artikels durchzuführen.
6. Art. 24-29 RBG sind unmittelbar anwendbar.