7.1-5
CH-GL
Art. 1 Bauordnung Mühlehorn - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bauordnung Mühlehorn · Zweck
1. Die Nutzungsplanung bezweckt die Wahrung gesunder Lebensbedingungen für die Bevölkerung und eine geordnete Weiterentwicklung des Wohn-, Arbeits- und Erholungsraumes am Südufer des Walensees.
2. Im Vollzug sollen sich die einzelnen Nutzungsinteressen an den geschlossenen Dorfstrukturen, an den beschäftigungsintensiven Betrieben sowie am vielfältigen Dorfleben messen lassen.