7.1-4
CH-GL
Art. 9 Bauordnung Mollis - Kinderspielplätze
Neue Bauquartiere
Art. 9 Bauordnung Mollis · Kinderspielplätze
1. Beim Bau von einem oder mehreren Mehrfamilienhäusern müssen im Überbauungsplan - bei mehreren Besitzern als Miteigentum - grössere zusammenhängende Grünflächen und verkehrsabseitige Kinderspielplätze ausgeschieden und erstellt werden, die minimal 5% der Nutzfläche der Wohnungen betragen. Die Erstellung erfolgt durch die Bauwilligen. Der Unterhalt obliegt der Grundeigentümerschaft, die angemessene Beiträge erhebt.