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7.1-4 CH-GL

Art. 9 Bauordnung Mollis - Kinderspielplätze

Neue Bauquartiere
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Art. 9 Bauordnung Mollis · Kinderspielplätze

1. Beim Bau von einem oder mehreren Mehrfamilienhäusern müssen im Überbauungsplan - bei mehreren Besitzern als Miteigentum - grössere zusammenhängende Grünflächen und verkehrsabseitige Kinderspielplätze ausgeschieden und erstellt werden, die minimal 5% der Nutzfläche der Wohnungen betragen. Die Erstellung erfolgt durch die Bauwilligen. Der Unterhalt obliegt der Grundeigentümerschaft, die angemessene Beiträge erhebt.

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