Art. 8 Bauordnung Mollis - Strassen und Plätze: Garagen und Abstellplätze, Vorplätze, Ablösungssumme
Art. 8 Bauordnung Mollis · Strassen und Plätze: Garagen und Abstellplätze, Vorplätze, Ablösungssumme
1. Im Überbauungsplan sind auch die Anlagen für den ruhenden Verkehr, die verkehrsfreien Zonen, die Fussgängerverbindungen, die Höhenlage und Begrenzung der Plätze sowie die Groberschliessung einzutragen. Die Strassen sind nach den Weisungen des Gemeinderates und nach den von diesem genehmigten Plänen im Rohbau vor Beginn der Hochbauarbeiten zu erstellen und bis ein Jahr nach Bauabschluss fertig zu stellen. Verkehrsanlagen, deren Längen- und Querprofile, sind gemäss den Richtlinien des VSS (Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) zu erstellen.
2. Bei der Überbauung grösserer Areale nach einem Überbauungsplan sind Sammel-, Tief- oder in die Gebäude integrierte Garagen zu erstellen. Ebenso in der Zone 2d sind nach Möglichkeit Sammel- oder Tiefgaragen zu erstellen.
3. Falls bei Einzelgaragen ein Vorplatz von 5.0 m Länge so angelegt ist, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne dass Trottoir- oder Fahrbahngebiet beansprucht wird, so wird derselbe als Abstellplatz angerechnet. Die Vorschriften des Strassengesetzes (KSG) sind zu beachten.
4. Verhindern die örtlichen Verhältnisse die Erstellung genügender Einstell- und Abstellplätze, so kann die Bauherrschaft eine durch den Gemeinderat festzulegende, den Verhältnissen angemessene Ablösungssumme leisten. Sie soll an hierfür geeigneter Lage für eine Gemeinschaftsanlage verwendet werden.
5. Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar.