Art. 7 Bauordnung Mollis - Überbauungsplan: Verfahren, Sicherstellung, Begutachtung
Art. 7 Bauordnung Mollis · Überbauungsplan: Verfahren, Sicherstellung, Begutachtung
1. Für die Erstellung neuer Bauquartiere oder weitergehender Überbauungen auf bereits bebautem Grundstück ist durch die Bauherrschaft oder die Grundeigentümerschaft ein verbindlicher Überbauungsplan vorzulegen, der sich in den Rahmen der Gesamtplanung einzufügen hat. Grundeigentümer anstossender Liegenschaften, die für eine zukünftige Überbauung sinnvollerweise zum gleichen Bauquartier als zugehörig zu betrachten sind, müssen durch den Gemeinderat zur Beteiligung an der Erstellung des Überbauungsplanes angehalten werden, unter Beitragspflicht für die Planungskosten. Diese Regelung gilt nur für Gebiete, die im Nutzungsplan als Bauzone ausgeschieden sind. Der Gemeinderat ist gegebenenfalls berechtigt, über bestimmte Gebiete Überbauungspläne aufzustellen.
2. Die Verfahren für den Überbauungsplan, den Strassenplan und/oder den Beitragsplan können einzeln oder gemeinsam erfolgen.
3. Die Grundprinzipien des Überbauungsplanes, die Groberschliessung, im speziellen die Anlagen für den ruhenden Verkehr sowie die Fussgängerverbindungen, sind grundeigentümerverbindlich.
4. Der Gemeinderat ist berechtigt, diese Pläne durch eine Fachinstanz zu Lasten des Gesuchstellers begutachten zu lassen.
5. Art. 23 RBG ist unmittelbar anwendbar.